§ 116 BGB - Geheimer Vorbehalt

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 121 User Online

§ 116 Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (5)

Zu § 116 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Willenserklärung

Handlungswille

Erklärungsbewusstsein

Geschäftswille

Geheimer Vorbehalt