§ 1370 BGB - Ersatz von Haushaltsgegenständen

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 124 User Online

§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen

Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.