§ 145 BGB - Bindung an den Antrag

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 131 User Online

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (3)

Zu § 145 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Vertrag

Angebot

Annahme