§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 122 User Online

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.