§ 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 130 User Online

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (6)

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Erbfall

Gesamtrechtsnachfolge

Erbfolge, gesetzliche

Erbe

Erbschaft

Universalsukzession