§ 1942 BGB - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 132 User Online

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (3)

Zu § 1942 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Erbschaft

Erbschaft, Annahme

Erbschaft, Ausschlagung