§ 687 BGB - Unechte Geschäftsführung

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 116 User Online

§ 687 Unechte Geschäftsführung

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (2)

Zu § 687 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Fremdgeschäftsführungswille