§ 812 BGB - Herausgabeanspruch

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 116 User Online

§ 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (7)

Zu § 812 BGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Leistung

Etwas erlangt

Bereicherungsrecht

Bereicherungsanspruch

Leistungskette

Durchlieferung

Anweisung