§ 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 135 User Online

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Bundesurlaubsgesetz, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (3)

Zu § 3 BUrlG sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Erholungsurlaub

Urlaubsanspruch

Urlaubsgeld