§ 14 GKG - Ausnahmen von der Abhängigmachung

Montag, 21. Mai 2012 | 150 User Online

§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.