§ 18 GKG - Fortdauer der Vorschusspflicht

Sonntag, 5. Februar 2012 | 145 User Online

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.