§ 29 GKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung

Donnerstag, 9. September 2010|70 User Online

§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,
1.wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.