(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
1.500 300 10
5.000 500 8
10.000 1.000 15
25.000 3.000 23
50.000 5.000 29
200.000 15.000 100
500.000 30.000 150
über 500.000 50.000 150
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

