§ 49 GKG - Versorgungsausgleich

Montag, 21. Mai 2012 | 130 User Online

§ 49 Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich
1.ausschließlich Anrechte
a)aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
b)der gesetzlichen Rentenversicherung und
c)der Alterssicherung der Landwirte
unterliegen, 1.000 Euro;
2.ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;
3.Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.