(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

