§ 41 GmbHG - Buchführung

Freitag, 10. Februar 2012 | 159 User Online

§ 41 Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

Gesetz zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.