Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

