§ 319 InsO - Antragsfrist

Dienstag, 22. Mai 2012 | 102 User Online

§ 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.