§ 108 OWiG - Rechtsbehelf und Vollstreckung

Dienstag, 22. Mai 2012 | 117 User Online

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1.selbständigen Kostenbescheid,
2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009. - Alle Angaben ohne Gewähr.