§ 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Dienstag, 22. Mai 2012 | 132 User Online

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (4)

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Vorsatz

Alternativvorsatz

Dolus cumulativus

Fahrlässigkeitstat