§ 17 StGB - Verbotsirrtum

Dienstag, 22. Mai 2012 | 127 User Online

§ 17 Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (3)

Zu § 17 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Unrechtsbewusstsein

Schuld

Verbotsirrtum, Vermeidbarkeit