§ 223 StGB - Körperverletzung

Dienstag, 22. Mai 2012 | 119 User Online

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (4)

Zu § 223 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Körperliche Misshandlung

Gesundheitsschädigung

Körperverletzung

Beschädigung der Gesundheit