§ 242 StGB - Diebstahl

Dienstag, 22. Mai 2012 | 108 User Online

§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (7)

Zu § 242 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Wegnahme

Enklaventheorie

Zueignung

Gewahrsam, Gewahrsamswechsel, Enklaventheorie

Diebstahl

Herrenlose Sachen

se ut dominum gerere