§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

Dienstag, 22. Mai 2012 | 112 User Online

§ 244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (9)

Zu § 244 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Wegnahme

Enklaventheorie

Zueignung

Gewahrsam, Gewahrsamswechsel, Enklaventheorie

Diebstahl

se ut dominum gerere

Raub

Bande

Waffen