§ 32 StGB - Notwehr

Dienstag, 22. Mai 2012 | 119 User Online

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (9)

Zu § 32 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Unfugabwehr

Angriff

Angriff, Beendigung

Rechtswidrigkeit, Angriff

Rechtswidrigkeit, Angriff (1)

Rechtswidrigkeit, Angriff (2)

Gegenwärtiger Angriff

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Gebotenheit der Notwehrhandlung