§ 335 StGB
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
- eine Tat nacha)§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b)§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
- 2.
- eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.
- der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.