§ 37b StVG
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

1.
Geschwindigkeitsübertretungen,
2.
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens,
4.
Trunkenheit im Straßenverkehr,
5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
6.
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

1.
amtliches Kennzeichen,
2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.
Land der Zulassung,
4.
Marke des Fahrzeugs,
5.
Handelsbezeichnung,
6.
EU-Fahrzeugklasse,
7.
Name des Halters,
8.
Vorname des Halters,
9.
Anschrift des Halters,
10.
Geschlecht,
11.
Geburtsdatum,
12.
Rechtsperson,
13.
Geburtsort,

Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) Alle Angaben ohne Gewähr.