§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 190 User Online

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1.eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.