§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 187 User Online

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.