§ 9 UrhG - Urheber verbundener Werke

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 171 User Online

§ 9 Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.