§ 13 VwGO -

Donnerstag, 9. Februar 2012 | 81 User Online

§ 13

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.