(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.Geistliche und Religionsdiener,
2.Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

