§ 45 VwGO -

Donnerstag, 9. Februar 2012 | 91 User Online

§ 45

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.