§ 61 VwGO -

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 138 User Online

§ 61

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.natürliche und juristische Personen,
2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.