§ 63 VwGO -

Donnerstag, 9. Februar 2012 | 109 User Online

§ 63

Beteiligte am Verfahren sind
1.der Kläger,
2.der Beklagte,
3.der Beigeladene (§ 65),
4.der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.