Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

