Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

