§ 4 VwVfG - Amtshilfepflicht

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 135 User Online

§ 4 Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.