§ 7 VwVfG - Durchführung der Amtshilfe

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 41 User Online

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.