§ 93 VwVfG
Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefassten Beschlüsse,
5.
das Ergebnis von Wahlen.

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) Alle Angaben ohne Gewähr.