§ 93 VwVfG
Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse,
- 5.
- das Ergebnis von Wahlen.
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) Alle Angaben ohne Gewähr.