(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
1.welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2.wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

