Der Antrag muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Gegners;
2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

