§ 50 ZPO - Parteifähigkeit

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 122 User Online

§ 50 Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (1)

Zu § 50 ZPO sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Zulässigkeit der Klage