§ 52 ZPO - Umfang der Prozessfähigkeit

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 123 User Online

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


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Zulässigkeit der Klage