§ 53a ZPO - Vertretung eines Kindes durch Beistand

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 105 User Online

§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand

Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.