§ 609 ZPO - Besondere Prozessvollmacht

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 100 User Online

§ 609 Besondere Prozessvollmacht

Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.