Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1.die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2.den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
3.die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4.die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
5.das Getrenntleben der Ehegatten;
6.den Unterhalt eines Ehegatten;
7.die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8.die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9.die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
10.die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

