§ 620g ZPO - Kosten einstweiliger Anordnungen

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 110 User Online

§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen

Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.