§ 959 ZPO - Verbindung mehrerer Aufgebote

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 158 User Online

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.