Abfindung Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 124 User Online

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ARBEITSRECHT

Abfindung

Die Zahlung einer Abfindung kommt in der Regel dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet wird. So werden auch viele Kündigungsschutzprozesse vorrangig mit dem Ziel geführt, einen Abfindungsvergleich zu schließen.

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt. Es bedarf hier regelmäßig einer Vereinbarung unter den Parteien. Ausnahmsweise billigt das Gesetz dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, so z.B. in den §§ 9 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Voraussetzung ist hier die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein richterliches Gestaltungsurteil.

Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt und wird von den Gerichten nach dem Umständen des Einzelfalls festgelegt. Zur Orientierung gilt allerdings die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.

Geht es um die Zahlung einer Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages, können die Parteien die Höhe der Abfindung frei vereinbaren. Die Zahlung einer höheren oder geringeren Abfindung ist ohne Weiteres möglich. Zweck der Abfindung ist in erster Linie die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die hierdurch entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer. Zu Berücksichtigten sind daher auch zukunftsgerichtete Nachteile.

Einkünfte aufgrund einer Abfindungszahlung sind nicht steuerfrei und somit grundsätzlich zu versteuern. Es gelten aber gesetzliche Steuererleichterungen nach § 34 EStG (sog. Abfindung Fünftelregelung).


Schlagwörter

Abfindung bei Kündigung   Abfindungszahlung   Abfindungsvergleich   Arbeitsverhältnis   Aufhebungsvertrag   Abfindungsanspruch  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Abfindung versteuern
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
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  2. § 9 KSchG - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
    (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des (...)
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