Abgeordneter Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 181 User Online

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VERFASSUNGSRECHT

Abgeordneter

Der Abgeordnete ist ist ein Organteil mit eigenen Wahrnehmungsberechtigungen. Er handelt unmittelbar für den Bundestag als Oberorgan. Der Abgeordnete hat ein Recht (Plenarrecht) auf Rede und Abgabe von Erklärungen, Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen und Informationen. Er ist eingeschränkt durch die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bundestages (Art. 40 I S. 2 GG) und der Bindung durch die Fraktion (Art. 21 iVm Art. 38 GG). Außerdem hat der Abgeordnete Statusrechte zur Sicherung seiner Unabhängigkeit (Indemnität, Zeugnisverweigerungsrecht, Anspruch auf Urlaub, Kündigungsschutz und Entschädigung).


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